Bezirkssatzung
§ 1 - Name und Wesen
1.1
Der "Schachbezirk Mittelbaden e.V.", im
folgenden "Bezirk" genannt, hat seinen Sitz in Rastatt. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen.
1.2
Der
Bezirk ist Mitglied des Badischen Schachverbands e.V. Er selbst und seine
Mitglieder sind der Satzung dieses Verbands unterworfen.
1.3
Die Satzung des Badischen Schachverbandes e.V. gilt in der jeweils
gültigen Fassung für den Bezirk.
§
2 - Zweck und Aufgaben
2.1
Seine Aufgabe ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer
sportlichen Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports. Er widmet sich
vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.
2.2
Entsprechend
seiner Aufgabe ist der Bezirk parteipolitisch, konfessionell und
weltanschaulich neutral.
2.3
Der
Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4
Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks.
2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. des laufenden Jahres und endet am 30.06.
des nächsten Jahres.
§ 4 - Mitgliedschaft
4.1
Mitglied im Bezirk können nur Schachvereine / Vereine mit Schachabteilung
werden, die Mitglied im Badischen Schachverband und im
Badischen Sportbund sind.
4.2
Die Aufnahme als Mitglied in den Bezirk setzt eine schriftliche Anmeldung
voraus.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Bezirks im Rahmen
der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.
5.2
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Bezirks nach Kräften zu
fördern.
5.3
Die Mitglieder haben Beiträge an den Bezirk zu entrichten. Über die Höhe des
Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.4
Jedes Mitglied soll einen Vertreter zur Mitgliederversammlung zu entsenden.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch die Beendigung der
Mitgliedschaft beim Badischen Schachverband.
6.2
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Bezirksvorstand.
§ 7 - Bezirksorgane
Die Organe des Bezirks sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§ 8 - Mitgliederversammlung
8.1
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Kassenwartes
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer
e) Festsetzung des Bezirksbeitrags
f) Wahl der Delegierten für den Verbandstag
8.2
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden
einzuberufen. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn besonderes Bezirksinteresse vorliegt oder
diese von einer Minderheit, d.h. von mindestens 10% und höchstens 25% der
stimmberechtigten Mitglieder, vom Vorstand verlangt wird. Eine Versammlung ist
jeweils vier Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
8.3
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese
Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorsitzenden einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
8.4
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit
vor.
c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe für ein anderes Mitglied
ist nicht zulässig.
d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht die
Satzung entgegensteht.
e) Die Wahl der Mitglieder für den Vorstand und der Kassenprüfer erfolgt
geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
f) Für die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein
zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
g) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird mit
der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt.
§ 9 - Vorstand
9.1
Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter des Vorsitzenden
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Vom Vorstand können Referenten ernannt werden.
9.2
Die
Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und dürfen dem Bezirksvorstand nicht
angehören.
9.3
Der
Vorstand regelt alle Bezirksangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen
Organ des Badischen Schachverbands vorbehalten sind oder von der
Mitgliederversammlung entschieden werden.
9.4
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
nach Bedarf mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen. Eine Sitzung ist
jeweils zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen.
9.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3, jedoch mindestens 3
seiner Mitglieder, darunter der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines
Stellvertreters den Ausschlag.
9.6
Der Bezirk wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beide sind
einzelvertretungsberechtigt.
9.7
Der Kassenwart führt die gesamten Kassengeschäfte des Bezirks. Er erstellt den
Jahresabschlussbericht für die Mitgliederversammlung.
§ 10 - Rechnungsführung
10.1
Die Bezirkskasse ist jährlich einmal durch die gewählten Kassenprüfer vor der
Mitgliederversammlung zu prüfen. Unvermutete Prüfungen sind zulässig.
§ 11 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung der Teile dieser Satzung, welche das
Verhältnis zum Badischen Schachverband e.V. beschreiben (§§ 1.2; 1.3;
4.1; 6.1; 9.3;
11; 12.2), bedarf es der
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.
§ 12 - Auflösung des Bezirks
12.1
Die Auflösung des Bezirks kann nur durch die zu diesem Zwecke einberufene
Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von drei Vierteln
aller Mitglieder.
12.2
Bei Auflösung des Bezirks fällt das Vermögen dem Badischen Schachverband e.V.
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
12.2
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am ... beschlossen
worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.